Welches Deutschniveau für Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung?
Aktualisiert am 3. November 2026
Für viele Aufenthaltstitel und für die Einbürgerung müssen Sie Deutschkenntnisse nachweisen. Meistens geht es um das Niveau B1. Diese Seite erklärt die Begriffe aus dem Gesetz, nennt die wichtigsten Regeln und zeigt, welche Nachweise üblich sind.
Wichtig: Diese Seite ist eine allgemeine Übersicht, keine Rechtsberatung. Die Regeln haben viele Ausnahmen und ändern sich immer wieder. Verbindlich entscheidet die zuständige Ausländerbehörde oder Einbürgerungsbehörde. Wir sind ein unabhängiges Übungsangebot ohne Verbindung zum BAMF oder zu einer Behörde.
Was bedeuten die Begriffe im Gesetz?
Das Aufenthaltsgesetz (§ 2 AufenthG) ordnet die Begriffe den Niveaus des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) zu:
| Begriff im Gesetz | Niveau |
|---|---|
| einfache Deutschkenntnisse | A1 |
| hinreichende Deutschkenntnisse | A2 |
| ausreichende Deutschkenntnisse | B1 |
| gute Deutschkenntnisse | B2 |
| die deutsche Sprache beherrschen | C1 |
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Für die allgemeine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG verlangt das Gesetz unter anderem ausreichende Deutschkenntnisse, also B1, und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland. Dazu kommen weitere Voraussetzungen, zum Beispiel ein mehrjähriger Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis, ein gesicherter Lebensunterhalt und Beiträge zur Rentenversicherung.
Für einige Gruppen gibt es eigene Regeln, zum Beispiel:
- Fachkräfte (§ 18c AufenthG): Niederlassungserlaubnis in der Regel nach drei Jahren mit einem Aufenthaltstitel als Fachkraft, mit B1.
- Blaue Karte EU: Nach 27 Monaten Beschäftigung genügen einfache Deutschkenntnisse (A1). Mit ausreichenden Deutschkenntnissen (B1) ist die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten möglich.
- Schutzberechtigte, Familienangehörige und andere Gruppen haben teilweise abweichende Regeln, manchmal mit niedrigeren Anforderungen (zum Beispiel A2).
Welche Regel für Sie gilt, hängt von Ihrem Aufenthaltstitel ab. Fragen Sie Ihre Ausländerbehörde.
Einbürgerung
Für die Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) brauchen Sie unter anderem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, also B1, und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, die Sie meistens mit dem Einbürgerungstest nachweisen.
- Aufenthaltsdauer: Seit der Reform vom 27. Juni 2024 ist die Einbürgerung in der Regel nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt möglich (vorher acht Jahre).
- Keine Einbürgerung mehr nach drei Jahren: Die Reform von 2024 hatte eine schnellere Einbürgerung nach drei Jahren eingeführt, unter anderem mit Deutschkenntnissen auf C1. Diese Möglichkeit hat der Bundestag im Oktober 2025 wieder abgeschafft.
- A2 reicht nicht: Ein DTZ mit dem Gesamtergebnis A2 genügt für die Einbürgerung in der Regel nicht.
- Ausnahmen: Wer wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder aus Altersgründen die Sprachanforderungen nicht erfüllen kann, kann davon befreit werden. Für bestimmte Gruppen gelten erleichterte Regeln. Klären Sie das mit Ihrer Einbürgerungsbehörde.
Welche Nachweise sind üblich?
Als Nachweis für B1 nehmen die Behörden üblicherweise ein Zertifikat einer anerkannten Sprachprüfung an, zum Beispiel:
- Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) mit dem Gesamtergebnis B1, siehe DTZ: Aufbau und Bewertung,
- telc Deutsch B1 (Zertifikat Deutsch), siehe telc Deutsch B1,
- Goethe-Zertifikat B1,
- ÖSD-Zertifikat B1,
- oder eine Prüfung auf einem höheren Niveau.
Wenn Sie im Integrationskurs den DTZ mit B1 und den Test „Leben in Deutschland“ bestehen, erhalten Sie das „Zertifikat Integrationskurs“. Es wird häufig als Nachweis für die Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung genutzt.
Je nach Fall können auch andere Nachweise genügen, zum Beispiel ein deutscher Schul- oder Berufsabschluss. Auch das entscheidet die Behörde.
Neue DTZ-Regel seit November 2026
Seit dem 1. November 2026 ist es schwieriger, im DTZ das Gesamtergebnis B1 zu bekommen. Sie brauchen B1 im Sprechen, B1 in Hören/Lesen oder im Schreiben und mindestens A2 im dritten Bereich. Vorher konnte der dritte Bereich auch unter A2 liegen. Andere B1-Prüfungen wie telc Deutsch B1 und das Goethe-Zertifikat B1 sind von dieser Änderung nicht betroffen.
Was Sie jetzt tun können
- Klären Sie Ihr Ziel: Brauchen Sie A1, A2 oder B1? Das hängt vom Aufenthaltstitel oder vom Einbürgerungsantrag ab.
- Fragen Sie die Behörde, welche Zertifikate sie annimmt, bevor Sie eine Prüfung buchen.
- Wählen Sie die passende Prüfung. Einen Vergleich finden Sie unter DTZ, telc B1 oder Goethe B1.
- Üben Sie gezielt mit den Lesen-Übungen B1 und dem Schreiben-Muster.
Quellen: Aufenthaltsgesetz (§ 2, § 9, § 18c AufenthG), Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 StAG), Integrationskurstestverordnung (§ 10), Informationen des BAMF. Stand: November 2026.
-
Welches Niveau meint das Gesetz mit „ausreichenden Deutschkenntnissen“?Antwort: CNach § 2 AufenthG entsprechen ausreichende Deutschkenntnisse dem Niveau B1. A1 heißt „einfache“, A2 „hinreichende“ Kenntnisse.
-
Nach wie vielen Jahren ist die Einbürgerung seit der Reform von 2024 in der Regel möglich?Antwort: BSeit dem 27. Juni 2024 gilt in der Regel eine Aufenthaltsdauer von fünf Jahren. Die Einbürgerung nach drei Jahren wurde 2025 wieder abgeschafft.
-
Wann können Inhaber einer Blauen Karte EU mit B1 eine Niederlassungserlaubnis bekommen?Antwort: DMit ausreichenden Deutschkenntnissen (B1) ist die Niederlassungserlaubnis nach 21 Monaten möglich, mit einfachen Kenntnissen (A1) nach 27 Monaten. Die übrigen Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
-
Reicht ein DTZ mit dem Gesamtergebnis A2 für die Einbürgerung?Antwort: AFür die Einbürgerung verlangt § 10 StAG ausreichende Deutschkenntnisse, also B1. Ausnahmen gibt es zum Beispiel bei Krankheit, Behinderung oder Alter.
Bestehen Sie den DTZ und telc B1 beim ersten Versuch
- Alle 315 Übungsfragen zu Lesen, Hören und Sprachbausteinen
- Eine Erklärung zu jeder Antwort, mit der passenden Stelle im Text
- Übungstests mit Zeitlimit wie in der Prüfung, mit geschätztem Ergebnis